Freizeit und Kleintierzuchtverein Bocholt e.V. - Satzung
 

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VR 362
Satzung des Vereins •Freizeit- und Kleintierzuchtvereins Bocholt e.V.
 
in der Fassung vom. 7.Februar 2008
§ 1 Name, Sitz.
1.) Der Verein führt den Namen Freizeit- und Kleintierzuchtverein Bocholt e.V..
2.) Er hat seinen Sitz in Bocholt.
3.) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bocholt unter VR –Nr.362 eingetragen.
 
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
1.) Der Verein „Freizeit und Kleintierzuchtverein Bocholt e.V. verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
2.) Zweck des Vereins ist es Freizeiteinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten. Kleintiere zu züchten und pflegen.
3.) Er wird verwirklicht insbesondere durch Informationen und Schulungen auf den einzelnen Versammlungen.
4.) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt ferner nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Aufgaben.
5.) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungemäßen Zwecke Verwendung finden.
6.) Mitgliedern dürfen keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln zugedacht werden.
7.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3 Mitgliedschaft.
1.) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger in Bocholt und Umgebung werden, der Freude an der Kleintierzucht hat.
2.) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird Wirksam zum l. des laufenden Monats.
3.) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung in der jeweils gültigen Fassung an.
4.) Jedes Mitglied erhält nach Zahlung des ersten Jahresbeitrages eine Satzung.
5.) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam zum Jahresende.
6.) Die Mitgliedschaft endet im Falle des Todes sofort.
7.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid ist die Anrufung der Mitgliederversammlung binnen eines Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zulässig. Der Ausschluss wird wirksam zum Monatsende, bei Anrufung der Mitgliederversammlung jedoch erst zum Monatsende der Mitgliederversammlung.
8.) Der Beitrag wird in einer Geschäftsordnung festgelegt. In dieser werden auch alle anderen Vereinsrichtlinien über die Mitgliedschaft, das Ausschlussverfahren und alle anderen Bestimmungen über das Vereinsleben festgelegt.
9.) Ehrenmitglieder können nur von der Jahreshauptversammlung benannt werden..
 
§ 4 Beiträge
1.) Der Verein erhebt einen Beitrag, der zum 1.April eines Kalenderjahres per Lastschrift eingezogen werden soll, in Ausnahmefällen ist Barzahlung möglich.
2.) Über die Beitragshöhe oder Änderung entscheidet die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit.
3.) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei
 
§ 5 Kontovollmacht
1.)      der Verein unterhält ein Spar- und ein Giro Konto
2.)      Unterschriftsbefugnis und Vollmacht über die Konten haben der 1. Kassierer und der 1. Vorsitzende.
 
§ 6 Vorstand.
1.) Der Vereinsvorstand besteht aus folgenden 5 Personen;
a.)      1. Vorsitzender
b.)     2. Vorsitzender
c.)      1. Schriftführer
d.)     2. Schriftführer
e.)      Kassierer
2.) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt
3.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle unter § 6 Absatz 1 gewählten Personen.
Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand.
4.) Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden oder zwei anderen Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
5.) Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden; der Gesamtvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
6.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
7.)Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischenzeitlich aus, z.B. durch Tod oder Amtsniederlegung, kann der Rest-Gesamtvorstand eine Zuwahl vornehmen. Sie hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
8.) Die Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.
9.) Eine Vergütung wird nicht gezahlt. Auslagenersatz kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung erfolgen.
 
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 8 Mitgliederversammlung.
1.) Mindestens einmal jährlich findet in den ersten 3 Monaten eines Jahres eine Mitglieder Versammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. Die endgültige Tagesordnung setzt die Mitgliederversammlung zum Beginn selbst fest.
2.) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit.
3.) Der Vorstand hat auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
a.)      wenn dringende Entscheidungen von besonderer Tragweite zu treffen sind, oder
b.)     Mindestens ein fünftel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.
4.) Die Mitgliederversammlung erteilt nach Anhörung des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes und des Kassenprüfers dem Vorstand Entlastung und nimmt die erforderlichen Neuwahlen vor
 
§ 9 Geschäftsordnung.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr werden alle Richtlinien festgelegt, die das Vereinsleben betreffen. Sie bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
 
§ 10 Protokolle.
1.) Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
2.) Versammlungsleiter ist in der Regel der 1. Vorsitzende, Protokollführer in der Regel der 1. Schriftführer. Die Versammlung kann andere Personen bestimmen, was im Protokoll festzuhalten ist.
 
§ 11 Rechnungsprüfer.
1.)      Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 3 Jahre drei Rechnungsprüfer, die die Tätigkeit des Vorstandes zu Überwachen haben.
2.)       Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Sie haben zu jeder Jahreshauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu fertigen, ihn zunächst in der Versammlung mündlich vorzutragen und dann dem Protokollführer als Anlage zum Protokoll abzuliefern.
 
§ 12 Satzungsänderung, Vereinsauflösung.
1.) Die Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 2/3 der Erschienenen geändert werden, wenn sie in der Einladung angekündigt war,
2.) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von ¾ der Erschienenen beschlossen werden, wenn sie in der Einladung angekündigt war.
3.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Bocholt zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
4.) Die Liquidation findet gem. § 48 BGB vom zuletzt eingetragenen Vorstand statt.
5.) Die letzte Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestellen.
 
In der Jahreshauptversammlung 2008 überarbeitet und beschlossen
 
 
 
 

1. Vorsitzender   2.Vorsitzender

1. Schriftführer    
2.Schriftführer

Kassierer
 
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